Urteile zur Untervermietung
Kann der Vermieter die Untervermietung verbieten | ablehnen?
Vermieter müssen die Erlaubnis im Regelfall erteilen, so ausdrücklich der BGH in dem Urteil vom 5.11.2003 (Az. VIII ZR 371/02) . Die lange Zeit unter Juristen streitige Frage, ob der (die) Lebensgefährte (in) auch ohne Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung einziehen darf, hat der BGH in diesem Urteil entschieden: Der Mieter muss die Erlaubnis beim Vermieter einholen, auf der anderen Seite muss der Vermieter in aller Regel die Erlaubnis erteilen.
Kein Schadensersatz wegen versagter Untermieterlaubnis:
Der Vermieter schuldet dem Mieter den Ersatz des entgangenen Untermietzinses,
wenn er die vom Mieter verlangte Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung
trotz eines berechtigten Interesses ablehnt. Der Mieter hat den Schaden
dem Grunde und der Höhe nach darzulegen und zu beweisen. Hierzu ist
in der Regel erforderlich, dass Untermieter und Mieter rechtsverbindliche
Absprachen (z.B. einen Untermietvertrag) geschlossen haben. Die im
Prozess bekundete Absicht des Untermieters, er sei bereit gewesen,
einen Teil der Wohnung zu einem bestimmten Preis zu mieten, genügt
unter Umständen nicht.
AG Schöneberg, Urteil vom 23.05.2001 -(6 C 244/00)
Besucher oder Untermieter
Der Mieter darf zwar für längere Zeit Besuch empfangen. Eine Besuchsdauer
von drei Monaten überschreitet aber auf jeden Fall die zulässige Besuchsdauer
(AG Frankfurt/m.-Höchst 3 C 5170/94 WM 95, 396)
Zustimmung des Vermieters
Will der Mieter einen Teil seiner Wohnung untervermieten, muss er
den Vermieter um Erlaubnis fragen. Das gilt auch für die Aufnahme
von Geschwistern in der Wohnung. Der Vermieter muss zustimmen, wenn
nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse des Mieters
entsteht (BayObLG RE-Miet 5/82; WM 84,12)