Gesetze und Paragraphen zur Untervermietung
So ist im § 540 die Gebrauchsüberlassung an Dritte geregelt:
(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiterzuvermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein Wichtiger Grund vorliegt.
(2) Überläßt der Mieter den Grbrauch einem Dritten, so hat er ein dem
Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten,
auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung gegeben hat.
Im § 546 Abs. 2 ist die Rückgabepflicht des Mieters geregelt:
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
TIPP: Das Zusammenwohnen in einer gemeinsamen Wohnung bedeutet meist,
man ist nie wirklich für sich in den eigenen vier Wänden. Besonders
sorgfältig sollte man daher seine (n) Mitbewohner auswählen. Vorteile
ergeben sich im finanziellen Bereich, da man sich meist die Miete
teilen kann oder zumindest einen Mietzuschuß erhält.
Zimmer oder ganze Wohnung untervermieten
Macht es rechtlich einen Unterschied, ob man eine komplette Wohnung oder nur ein Zimmer untervermietet?
Ja, denn wenn ein Mietobjekt komplett dem Untermieter zur Verfügung gestellt werden soll, bedarf es auf alle Fälle der Erlaubnis des Vermieters. Denn dieser will in der Regel selbst entscheiden, wer in sein Haus oder seine Wohnung zieht. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis allerdings in einem konkreten Fall, so hat der Mieter zumindest das Recht, mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen – selbst bei einem befristeten Mietvertrag.